Bundestag beschließt Gesetz zur Reform der Intensivpflege


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Ziel ist es, Intensiv-Pflegebedürftige besser zu versorgen, Fehlanreize in der Intensivpflege zu beseitigen und einheitliche Qualitätsvorgaben für die Intensivpflege zu etablieren. Im Rahmen des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) ist es zukünftig verpflichtend, wenn möglich alle Patienten von den Beatmungsgeräten zu entwöhnen (Weaning).

Michael Mathias, Geschäftsführer der Comcura Intensiv, betont: „Wir haben in der Vergangenheit unseren kompromisslosen Qualitätsanspruch im Sinne unserer Intensivpflegepatienten konsequent verfolgt. Das Gesetz zur Reform der Intensivpflege bestätigt uns in unseren Bemühungen und ist deutlicher Rückenwind für die betroffenen Intensivpflegebewohner. Wir werden unser Angebot in der Intensivpflege weiter ausbauen, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen Professionen der Medizin von der Therapie, der Pflege bis zur Ärzteschaft werden wir weiter vorantreiben. Die Beatmungsentwöhnung, sowie die Dekanülierung in Zusammenarbeit mit unseren Partnerkliniken gehört dabei zu unseren Schwerpunkten.“

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn erklärte zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz: „Intensiv-Pflegebedürftige sollen dort versorgt werden können, wo es für sie am besten ist. Das darf keine Frage des Geldbeutels sein. Deswegen schaffen wir verbindliche Qualitätsvorgaben für die Intensivpflege zu Hause, und die Intensivpflege in stationären Einrichtungen wird endlich bezahlbar. Krankenhäuser und Heime verpflichten wir, ihre Patienten, wenn möglich von künstlicher Beatmung zu entwöhnen. So stärken wir die Versorgung gerade der Patienten, die oftmals nicht mehr für sich selbst die Stimme erheben können.“

Die wesentlichen Regelungen der außerklinischen Intensivpflege

  •  Es wird ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V aufgenommen. Nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte dürfen außerklinische Intensivpflege verordnen
     
  • Außerklinische Intensivpflege kann in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, in qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten, in der eigenen Häuslichkeit sowie in geeigneten Orten, wie z.B. betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten erbracht werden.
     
  • Damit Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege dauerhaft qualitätsgesichert versorgt werden, haben die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich insbesondere zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann.
     
  • Damit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht aus finanziellen Gründen scheitert, werden Intensiv-Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen weitgehend von Eigenanteilen entlastet.
     
  • Die Kostenübernahme gilt für sechs Monate auch dann weiter, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person bessert und außerklinische Intensivpflege nicht mehr nötig ist. Die Krankenkassen können die Leistungsdauer in ihrer Satzung noch verlängern. 
     
  • Bei allen Patientinnen und Patienten, bei denen eine Entwöhnung von der Beatmung möglich erscheint, soll vor Entlassung aus dem Krankenhaus ein Entwöhnungsversuch erfolgen. Dafür werden Anreize gesetzt und eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Wird ein Entwöhnungsversuch nicht veranlasst, drohen Vergütungsabschläge.
     
  • Nur qualitätsgeprüfte Pflegedienste dürfen außerklinische Intensivpflege erbringen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden bundeseinheitlich in Rahmenempfehlungen formulier

    Quellen: BMG; Comcura; Foto: Adobe Stock